Impressum
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ET SolarPower GmbH, 68766 Hockenheim, Neckarauer Straße 2
Vertreten durch den Geschäftsführer:
Wolfgang Elischer
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 705165
Ust-Ident-Nummer: DE261442505
DUNS Nr.: 341 053 779
Redaktion:
ET SolarPower GmbH
Marketing
Neckarauer Straße 2
68766 Hockenheim
Telefon ++49 (0) 6205 396-9133
Telefax ++49 (0) 6205 396-911
E-Mail
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Datenschutz
Der Schutz personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail ist uns ein wichtiges Anliegen. Ohne Ihre Zustimmung sammeln wir über unsere Websites keinerlei personenbezogene Daten. Allein Sie entscheiden darüber, ob Sie uns, etwa im Rahmen einer Registrierung, Umfrage o.ä., diese Daten bekannt geben wollen oder nicht.
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der ET SolarPower Gesellschaft zur Entwicklung,
Herstellung und Vertrieb von Photovoltaikprodukten mbH
1. Allgemeines
1.1 Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Verwender (ET SolarPower GmbH) und dem Kunden.
1.2 Der Kunde akzeptiert mit seiner Bestellung die Einbeziehung der AGB des Verwenders in den jeweiligen Vertrag. Abweichenden und/oder ergänzten AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden unter keinen Umständen Vertragsbestandteil.
2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt, Vertragpflichten
2.1 Die Darstellung der Produkte auf der Homepage des Verwenders sowie in den Katalogen, Flyern und sonstigen Werbemitteln stellt kein rechtlich bindendes Angebot des Verwenders dar, insbesondere keine Garantie.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben und die vereinbarten Leistungen in Auftrag geben zu wollen. Dabei bleibt ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Regelungen unberührt. Der Verwender ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Verwender anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Verwender übernimmt das Beschaffungsrisiko nicht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine mögliche Gegenleistung wird zurückerstattet.
2.2 Die Angebote sind freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleicher Qualität und gleichem Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Die Angebote sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Kostenvoranschläge des Verwenders sind lediglich Offerten, die uns nicht zur Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages zwingen.
2.3 Montagefristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich als solche vereinbart sind.
2.4 Der Verwender behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verwenders diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2.5 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2.6 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorliegen der baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Der Kunde hat auf Aufforderung des Verwenders den Nachweis über die statischen Anforderungen zu er-
bringen.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet bei einer Auftragshöhe von über 100.000,--Euro eine für den Verwender kostenfreie Bankbürgschaft vorzulegen.
2.8 Der Kunde gestattet dem Verwender und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkt Zugang zu seinem Gebäude, soweit dies zu Erbringung der vertraglich vorgeschriebenen Leistung erforderlich ist.
Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige, soweit erforderlich, bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Entsprechenden Nachweis hat der Kunde auf Aufforderung des Verwenders zu führen. Bauplanungs- und Bauordnungsrechtliche Genehmigungen sind vom Kunden einzuholen. Für die Einhaltung sämtlicher vorstehender Vorschriften sorgt alleine der Kunde.
2.9 Der Kunde gestattet dem Verwender, Bildaufnahmen der installierten PV-Anlage und Ansichten des Gebäudes und Geländes zu veröffentlichen. Name und Anschrift des Kunden werden nur mit Zustimmung des Kunden veröffentlicht.
3. Lieferzeit/Annahmeverzug
3.1 Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, der Verwender hat sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine steht dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer (Vorratsbeschaffung). Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Der Verwender kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden- vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender nicht nachkommt.
3.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verwender berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Kunden über.
3.4 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Verzögerung vom Verwender zu vertreten ist.
3.5 Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins die Lieferung durch Verschulden des Verwenders verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens verlagen. Maximal jedoch für jede Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5 % jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, soweit sie sich auf atypische, nicht voraussehbare Schäden bezieht.
3.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Werk als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verwender auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Leistung/des Werks begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betreib genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind,
- der Verwender dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
- der Kunde die Abnahme innerhalb des Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verwender angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung/ des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4. Haftung/Erfüllungsverweigerung
4.1 Die Haftung des Verwender auf Schadensersatz, gleich aus welchen Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung., Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, richtet sich alleine nach Maßgabe dieser AGB, sofern nicht zwingende rechtliche Gründe entgegenstehen.
4.2 Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4.3 Der Verwender haftet nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4.4 Soweit der Verwender dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbarte Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstand typischerweise zu erwarten sind. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt diese auch bei grober Fahrlässigkeit.
4.5 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leib, Gesundheit oder Körper des Kunden oder des von ihm Beauftragten. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von wesentlichen Vertragspflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.6 Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumgang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
4.7 Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrags oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 20 % der jeweiligen Vertragsumme zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt dem Verwender vorbehaltet.
4.8 Dem Kunden bleib der Nachweis offen, dass auf Seiten des Verwenders kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
4.9 Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen des Verwenders (entstandenen Kosten für Angebot, Kostenvoranschlag oder Aufmasskosten, Handelsvertreterprovision) zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die vom Verwender gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware). Sie ist bis dahin durch den Kunden pfleglich zu behandeln.
5.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für den Verwender als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass der Verwender hierdurch verpflichten wird. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für den Verwender grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er dem Verwender bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für den Verwender.
Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
5.3 Vor der vollständigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde seine Kaufpreisforderungen bereits jetzt an den diese Abtretung annehmenden Verwender ab. Gleiches gilt im Falle der Beschädigung bzw. Zerstörung hinsichtlich bestehender Ansprüche gegen Dritte, insbesondere hinsichtlich Versicherungsansprüche.
5.4 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Sachmangel, Gewährleistung, Garantie
6.1 Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Kaufsache richten sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
6.2 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die vom Verwender gelieferte Ware an Dritte, ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche an den Verwender zu verweisen.
6.3 Ist der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
6.4 Ist der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB, beträgt die Sachmängelgewährleistungsfrist bei neu hergestellter Ware 1 Jahr, bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6.5 Ist der Kunde Unternehmer iSd § 14 BGB, kann er Gewährleistungsrechte nicht mehr geltend machen, sofern offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt der Lieferung dem Verwender schriftlich angezeigt wurden.
Im Falle nicht offensichtlicher Mängel hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte den Mangel unverzüglich nach Erkennen schriftlich dem Verwender anzuzeigen.
6.6 Der Kunde darf die Photovoltaik-Anlage während der Gewährleistungszeit nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten oder instand setzen lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.
6.7 Zusätzlich und unabhängig von der Gewährleistungspflicht des Verwenders gewähren die Hersteller zum Teil eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Eine Garantie des Verwenders besteht in keinem Fall.
Der Verwender wird den Kunden nach Aufforderung über die konkrete Garantieleistung des Herstellers des von ihm erworbenen Produkts informieren. Der Verwender tritt hiermit seinen Garantieanspruch gegen den Hersteller an den diese Abtretung annehmenden Kunden ab. Soweit die Abtretung aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Hersteller nicht möglich ist, verpflichtet sich der Verwender die Garantieansprüche für den Kunden, jedoch auf dessen Kosten, geltend zu machen.
7. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sofern der Vertrag über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB, also insbesondere per Brief, Katalog, Telefonanruf, Telekopie, Emails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste geschlossen wurde und Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gilt nachfolgendes Widerrufsrecht.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
ET SolarPower GmbH
Neckarauer Str. 2
68766 Hockenheim
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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben dabei die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerruferklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Ist der Kunde Kaufmann, gilt als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung der Firmensitz des Verwenders als vereinbart.
8.2 Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, gilt das am Sitz des Verwenders örtlich zuständige Gericht als vereinbart. Abhängig vom Streitwert ist dies das AG Schwetzingen bzw. LG Mannheim.
8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9. Schriftformabrede, Salvatorische Klausel
9.1 Änderungen und/oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichfalls für die Änderung des oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.